Statuten des HEERESSPORTVEREIN - ST. JOHANN IM PONGAU (HSV)

Die Statuten liegen hier als Download bereit.

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen „HEERESSPORTVEREIN - ST. POHANN/PG“.

Er hat seinen Sitz in ST. JOHANN/PONGAU und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§2 Zweck

Der Zweck des Vereines, der eine gemeinnützige Vereinigung darstellt und dessen Tätigkeit unpolitisch und nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, liegt in:

(1) die Hebung der körperlichen Leistungskraft der Soldaten/innen und der anderen Mitglieder sowie die Vertiefung der Zusammengehörigkeit und der Kameradschaft aus der Ausübung und Förderung des Körpersportes;

(2) der Anleitung zur gesunden Freizeitgestaltung, der Breitenarbeit, der Erziehung zur Ritterlichkeit, Selbstbeherrschung und Willensformung;

(3) der Förderung einzelner Spitzensportler;

(4) die Veranstaltung von Wettkämpfen innerhalb des Vereines und Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen jeder Art;

(5) die Schaffung und Pflege der Beziehung zu Nachbarvereinen, inländischen Sportvereinen und der Zivilbevölkerung;

§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck soll durch die nachfolgend angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden

(1) Als ideelle Mittel dienen:

a) Publikationen in der Zeitschrift HEERESSPORT über das Vereinsleben, besondere Leistungen und Ziele

b) gesellige Zusammenkünfte

(2) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge, Art und Höhe bestimmt die Hauptversammlung;

b. allfällige Einnahmen von Veranstaltungen;

c. Subventionen, Spenden, Vermächtnissen;

d. Erträgnisse aus nutzbringenden Anlagen eines allfälligen Vereinsvermögens.

§4 Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder

a. aktive Soldaten/innen;

b. weibliche und männliche Beamte oder Vertragsbedienstete des BUNDESHEERES bzw. der HEERESVERWALTUNG;

c. Angehörige der HEERESGEBÄUDEVERWALTUNG - ST. JOHANN/PG;

d. Familienangehörige der unter a-c Genannten;

e. Zivile Personen die sich mit dem BUNDESHEER identifizieren (keine Zivildiener) und im Rahmen des HEERESSPORTVEREINES Sport ausüben wollen, sofern in den einzelnen Sektionen das Limit nicht erreicht ist.

(3) Außerordentliche Mitglieder: sind Personen, deren Mitarbeit im Interesse des Vereines liegt;

(4) Ehrenmitglieder: sind jene Personen, die sich besondere Verdienste um den Heeressport erworben haben;

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die im §4 angeführt sind. Zivildiener und Personen, die in ihrer Einstellung dem ÖBH negativ gegenüberstehen, dürfen weder als ordentliche oder außerordentliche Mitglieder in den HSV ST. JOHANN/PG aufgenommen werden, bzw. ist dieser Personenkreis, wenn er bereits einer Sektion angehören wollte, wegen „Vereinsschädigendem Verhalten“ sofort auszuschließen.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung und

kann nur vom gesamten Vereinsvorstand genehmigt bzw. abgelehnt werden.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2) Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende des Vereinsjahres, das mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

(3) Der Ausschluss, der schriftlich mit Begründung vom Vereinsvorstand bekannt zugeben ist, kann erfolgen:

a. wegen Verlust der Unbescholtenheit;

b. wegen unehrenhaftem Betragens innerhalb und außerhalb des Vereines;

c. wegen Schädigung des Vereinszweckes;

d. wegen offensichtlicher Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages.

Gegen den Ausschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.

(4) Die Ehrenmitgliedschaft kann wegen unehrenhafter oder anderer Handlungen, die gegen die Interessen des Vereines gerichtet sind und wegen statutenwidrigen Verhalten auf Antrag des Vereinsvorstandes von der Hauptversammlung aberkannt werden.

(5) Ausgeschiedene Mitglieder haben weder auf die Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen, noch auf sonstiges Vereinsvermögen Anspruch.

§7 Rechte der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Hauptversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen.

(4) Die Mitglieder sind in jeder Hauptversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren.

Geschieht dies in der Hauptversammlung, sind die Rechungsprüfer einzubinden.

(6) Außerordentliche Mitglieder können an der Hauptversammlung teilnehmen, besitzen jedoch nur beratende Stimme und haben das Recht der Mitbenützung der sportlichen und sonstigen Einrichtungen, sowie Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereines.

§8 Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben die Interessen des Vereines stets voll zu wahren und nach Kräften zu fördern und sich an die Statuten des Vereines, sowie an die Beschlüsse der Vereinsorgane zu halten.

(2) Den Mitgliedern wird zur Pflicht gemacht, alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des HEERESSPORTVEREINES - ST. JOHANN/PG abträglich sein könnte.

(3) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Betrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Hauptversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§9 Vereinsorgane

Die Organe des Vereines sind:

(a) die Hauptversammlung

(b) der Vereinsvorstand

(c) die Rechnungsprüfer

(d) das Schiedsgericht

 § 10 Hauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Hauptversammlung findet jährlich statt.

(2) Eine außerordentliche Hauptversammlung findet auf:

(a) Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Hauptversammlung,

(b) Schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,

(c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§21 Abs. 5 erster Satz Vereinst),

(d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§21 Abs. 5 zweiter Satz Vereinst, 12 Abs.2 dritter Satz dieser Statuten)

(e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 12 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Hauptversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Hauptversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a-c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

(4) Anträge zur Hauptversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Während der Hauptversammlung kann in besonders dringenden Fällen ein Initiativantrag als Ergänzung zur Tagesordnung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.

(6) Bei der Hauptversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7) Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Hauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Gegenstand als abgelehnt.

(9) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

(10)Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die Zahl der anwesenden Mitglieder und das Stimmenverhältnis, sowie alle gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen.

§11Aufgaben der Hauptversammlung

Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

(a) Beschlussfassung über den Voranschlag;

(b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des

(c) Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

(d) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

(e) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

(f) Entlastung des Vorstands;

(g) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche

Mitglieder; Festsetzung der Mitgliedsbeiträge in den einzelnen Sektionen und Höhe der Vereinsumlage;

(h) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

(i) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

(j) Beratung und Beschlussfassung über die eingebrachten Anträge und sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§12 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

a. Präsident und Stellvertreter,

b. Schriftführer und Stellvertreter

c. Kassier und Stellvertreter.

d. den bestellten Sektionsleitern

(2) Der Vorstand wird von der Hauptversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Hauptversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung zum

Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4) Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Über die Beschlüsse des Vereinsvorstandes ist ein Protokoll unter sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 10 zu führen, welches vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist am Beginn der nächstfolgenden Sitzung aufzulegen und von den

Vorstandsmitgliedern zu studieren und gilt als genehmigt, wenn kein Einspruch erhoben wird.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die Hauptversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10)Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§13 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

(1) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

(2) Vorbereitung und Einberufung der Hauptversammlung in den Fällen des 10 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c dieser Statuten;

(3) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

(4) Verwaltung des Vereinsvermögens;

(5) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

(6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

(7) Überwachung der sportlichen Tätigkeiten in den Sektionen

§14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Präsiden bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Präsidenten und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5) Der Präsident führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und im Vorstand.

(6) Der Schriftführer führt die Protokolle der Hauptversammlung und des Vorstands.

(7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.

(9) Dem Schriftführer obliegt die objektive Berichterstattung über sportliche Erfolge und sonstige Ereignisse des Vereins und ist Verbindungsmann zu den örtlichen Printmedien und zum Pressereferenten des ÖSTERREICHISCHEN HEERESSPORTVERBANDES nach den Weisungen des Vereinsvorstandes.

 § 15 Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Hauptversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Hauptversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 12 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

 § 16 Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 5 77 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Hauptversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§17Freiwillige Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Diese Hauptversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Wird über die Verwertung des Vermögens kein Beschluss gefasst, so fällt dieses der "Vereinigten altösterreichischen Militärstiftung" mit der Auflage zu, auf stiftungseigenen Liegenschaften sportliche Einrichtungen zu schaffen.

 ST. JOHANN im PONGAU, 28. April 2005

Der Präsident des HSV ST. JOHANN/PG.

Johannes NUSSBAUMER, Obstlt MSD

Der Schriftführer des HSV ST. JOHANN/PG.

Maximilian HOFER, Vzlt

Allgemeine Informationen zu den HSV

Die Heeressportvereine (HSV) - ordentliche Mitglieder eines HSLV - sind Vereine mit" eigener Rechtspersönlichkeit und Finanzhoheit" und sind verpflichtet,

1. den Soldaten der jeweiligen Garnison eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung im Rahmen ihrer Möglichkeiten anzubieten.

2. den Sport in unseren Garnisonen/Kasernen zu verbreiten. Den Wettkampfbetrieb für alle Soldaten zu organisieren, inhaltlich zu gestalten und sie in den Wettkampfprozeß einzubinden.

3. die militärischen Sportarten quantitativ und qualitativ zu fördern und

4. das Tempo der körperlichen Leistungsentwicklung der Soldaten zu beschleunigen. Schließlich ist Heeressport nicht Selbstzweck, sondern ein wichtiger Beitrag zur körperlichen und charakterlichen

Erziehung. Arbeit am Menschen schlechthin. Er erfüllt eine wichtige Funktion im Dienst am Menschen und der Gemeinschaft, der in all seinem Tun das große Ziel verfolgt, den Gedanken der Landesverteidigung in der Bevölkerung auf dem "Wege des Sports" zu vertiefen.

Für sie haben die Statuten des territorial zuständigen HSLV, sowie Geschäftsordnung, verbindlichen Charakter.

Grundsätzlich pro Garnison nur 1 HSV

Grundsätzlich hat der Verbandsvorstand und Verbandspräsidium des ÖHSV festgelegt,

• dass der Sitz eines HLSV an die jeweiligen Landeshauptstadt, bzw. Sitz des territorial zuständigen Militärkommando, und

• der Sitz eines HSV an einen Garnisonsort gebunden sein muß und es soll pro Garnison nur 1 HSV seine Tätigkeit ausüben.

In Ausnahmefällen können 2 oder mehrere HSV - auch Zweigvereine - in einer Garnison bestehen.

Bezüglich Neuaufnahme von HSV in Garnisonen, in denen bereits ein HSV besteht, hat der Verbandsvorstand des ÖHSV am 10 12 1984 "einstimmig" beschlossen:

1. In Bezug auf Neuaufnahme von HSV in Garnisonen, in denen bereits ein HSV besteht, bzw. wenn sich aus diesem eine Sektion selbständig machen möchte (z.B. als Zweigverein), wird der Verbandsvorstand des HSLV bei Antrag - soweit kein schriftliches Einverständnis des bereits bestehenden HSV vorliegt - in der nächstfolgenden Vorstandssitzung beide Teile hören und anschließend den notwendigen Beschluß fassen.

2. Die Aufnahme von Mitgliedern (HSV/Zweigvereine) obliegt alleine dem Verbandsvorstand des HSLV und ist gemäß den Verbandsstatuten keine Angelegenheit der Jahreshauptversammlung.

3. Der Verbandsvorstand des HSLV hat seine Entscheidung in dieser Hinsicht nur im Interesse des gesamten Heeressports zu treffen.

Sektionen der HSV

HSV-Sektionen sind fachspezifische Unterteilungen der HSV und stellen KEINE eigene Rechtspersönlichkeit und Finanzhoheit dar. Für sie gelten die genehmigten Vereinsstatuten im vollen Umfang.

Rechtsverbindliche und finanzielle Vereinbarungen der Sektionen dürfen NUR mit Zustimmung des jeweiligen Vereinsvorstandes abgeschlossen werden.

In fachspezifischen Angelegenheiten kann eine Sektion direkt den Bundesfachwart (BFW) des ÖHSV, bzw. Landesfachwart (LFW) des HSLV, sowie Landessport-Fachverband, direkt befassen. Der Vereinsvorstand ist hiervon nachweislich in Kenntnis zu setzen.

Zweigvereine

Ein Zweigverein steht zu einem Hauptverein (HSV) in einem bestimmten, in den Statuten verankerten Abhängigkeitsverhältnis und damit in einer Art von Unterordnung; jedenfalls setzt ein Zweigverein den Bestand eines Hauptvereines - sprich "HSV" - voraus. Zweigvereine liegen dann vor, wenn bestimmte Sektionen des HSV (z.B. Sektion an einem anderen Ort/Garnisonsbereich) eine organisatorische Selbständigkeit besitzen, ihre Organträger selbst bestimmen, eine eigene Versammlungstätigkeit und eigene Aktivitäten entfalten sowie eine finanzielle Selbständigkeit genießen. Trotz enger Verbindung zwischen Haupt- und Zweigverein genießen diese eine eigene rechtliche Selbständigkeit als juristische Person. Damit verbunden ist auch eine eigene Finanzhoheit der Zweigvereine. Die Gründung von Zweigvereinen ist vom Einverständnis des Hauptverein abhängig.