Hier sind die wichtigsten Fragen und deren Antworten zusammengefasst. Sollten dennoch Fragen auftreten, hier ist das Kontaktformular.
Kategorie A: verbotene Waffen und Kriegsmaterial (vollautomatische Waffen, Pumpguns, Schlagringe etc.)
Kategorie B: genehmigungspflichtige Schusswaffen (Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen)
Kategorie C: meldepflichtige Schusswaffen mit gezogenem Lauf
Kategorie D: meldepflichtige Schusswaffen mit glattem Lauf
Der WAFFENPASS berechtigt zum Erwerb, zum Besitz und zum Führen sowie zur Einfuhr von Schusswaffen der Kategorien A bis C (ausgenommen Schusswaffen, die als Kriegsmaterial anzusehen sind). Für jede Kategorie ist ein eigener Antrag zu stellen. Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von genehmigungspflichtigen Schusswaffen nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.
Wird ein Waffenpass nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so zu beschränken, dass die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpass nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hiefür nicht.
Ein Bedarf liegt insbesondere dann vor, wenn der Antragsteller außerhalb von Wohn- oder Betriebsraumen oder eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
Die WAFFENBESITZKARTE berechtigt zum Erwerb und Besitz (nicht zum Führen) sowie zur Einfuhr von genehmigungspflichtigen Schusswaffen.
Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen.
Für die Erlangung eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte ist die Vorlage eines psychologischen Gutachtens zwingend vorgeschrieben (ab 1. 1. 1999 auch Nachweis des sachgemäßen Umgangs mit Schusswaffen (Waffenführerschein)).
Eine Waffe führen bedeutet, sie am Körper zu tragen. Dies ist nur mit einem Waffenpaß zulässig!
Man muss das 21.Lebensjahr vollendet haben, unbescholten und EWR-Bürger sein, zudem:
-Nachweis über Befähigung des sachgemäßen Umgang mit Schusswaffen (Waffenführerschein)
-Psychologisches Gutachten
-Lichtbildausweis
-1 Lichtbild
Alle erforderlichen Formulare liegen bei den Bezirkshauptmannschaften, Magistraten oder Sicherheitspolizeidirektionen auf und können dort, je nach Parteienverkehr, abgeholt und wieder abgegeben werden. Alternativ findet man auch im Internet diverse Formulare.
Ja. Innerhalb von jeweils 5 Jahren ordnet die Waffenbehörde eine Überprüfung an. Sie wird meistens von der Polizei durchgeführt, diese wiederum meldet die Durchführung und eventuelle Mängel der Waffenbehörde zurück.
Es gibt im WaffG keine genaue Regelung. Allerdings ein Zitat aus dem Runderlass GZ: BMI-VA1900/0147-III/3/2006 des BMI:
"Dazu wird nachstehende Rechtsansicht vertreten:
Das Waffengesetz selbst und auch die Regierungsvorlage zum Waffengesetz 1996 geben keine Auskunft, ab welcher Stückanzahl eine Meldepflicht gem. § 41 WaffG besteht.
Ausgehend von der Intention dieser Gesetzesbestimmung wird von ho. die Ansicht verteten, dass jedenfalls bei Bereithalten von zumindest 5.000 Schuss Munition, unabhängig von Art und Kaliber, die Meldeverpflichtung gem. § 41 WaffG gegeben ist.
Selbstverständlich ist Munition unabhängig von der Anzahl in jedem Fall sorgfältig zu verwahren."
Zitat ENDE
Man muss es aber mit der Munition nicht übertreiben! (Anmerkung der Redaktion)
Der Zugriff von Drittpersonen zur Waffe oder Munition muss verhindert werden. Ein dementsprechendes Behältnis, das versperrbar ist, wäre also angebracht. Die Munition kann mit der Waffe versperrt sein, eine Trennung von Munition und Waffe ist aber gern gesehen.
Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte oder Gefahr im Verzug besteht.